AGB
Allgeneine Geschäftsbedingungen (AGB)2bp Communications GmbH, Cassellastraße 30 - 32, 60386 Frankfurt am Main
Der Erwerb des Veranstaltungstickets berechtigt und verpflichtet den Erwerber und den Besucher gemäß den nachfolgenden AGB. Diese gelten nur für die rechtliche Beziehung zwischen dem Erwerber der Eintrittskarte und 2bp Communications GmbH (Veranstalter). Bei einer Weitergabe der Eintrittskarte haftet der Veräußerer für die Kenntniserlangung und das Anerkenntnis dieser AGB durch den Erwerber.
Diese AGB gelten außerdem nur für Veranstaltungen, die die 2bp Communications GmbH als Veranstalter durchführt.
Inhalt:
§ 1 Zutritt Jugendlicher
§ 2 Haftungsbeschränkungen
§ 3 Weiterverkauf von Veranstaltungstickets
§ 4 Hausordnung/Benutzungsordnung
§ 5 Einlassverweigerung und Veranstaltungsverweis aus wichtigem Grund
§ 6 Durchführung, Verlegung oder Ausfall der Veranstaltung / Rücknahme und Erstattung des Veranstaltungstickets
§ 7 Urheberrecht, Ton- und Bildaufnahmen, Persönlichkeitsrecht
§ 8 Anwendbares RechtWichtige Hinweise der 2bp Communications GmbH
§ 1 Zutritt Jugendlicher
(a) Jugendliche unter 14 Jahren haben keinen Zutritt zu der Veranstaltung. Jugendliche im Alter von 14 und 15 Jahren ist der Aufenthalt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person erlaubt. Der Zutritt zu der Veranstaltung ist nur mit gültigem Veranstaltungsticket und gültigem Personalausweis gestattet. Es gilt das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
(b) Für Abendveranstaltungen können besondere Regelungen gelten. Der Besucher hat sich vor dem Kauf eines Veranstaltungstickets darüber zu informieren.
(c) Es können für bestimme Veranstaltung individuelle Altersbeschränkung gelten. Diese entnehmen Sie der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung. Bitte informieren Sie sich vor dem Kauf über die jeweiligen Altersbeschränkungen.
§ 2 Haftungsbeschränkungen
(a) Der Veranstalter haftet in jedem Fall unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(b) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), die nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, haftet der Veranstalter beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
(c) Außer den in den Ziffern (a) und (b) genannten Fällen haftet der Veranstalter nicht für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden.
(d) Soweit die Haftung des Veranstalters nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
§ 3 Weiterverkauf von Veranstaltungstickets
Der Kauf von Veranstaltungstickets ist ausdrücklich nur zu privaten Zwecken erlaubt. Ein gewerblicher Weiterverkauf zu höheren, als auf dem Veranstaltungsticket ausgewiesenen Preisen ist ausdrücklich untersagt.
§ 4 Hausordnung/Benutzungsordnung
Mit Erwerb des Veranstaltungstickets erkennt der Erwerber die Haus- und Benutzungsordnungen der einzelnen Veranstaltungsstätten an.Darüber hinaus werden folgende Nutzungsregeln für Veranstaltungen anerkannt:
(1) Generelle Benutzungsregeln
(a) Das Mitbringen von Haustieren, Glasbehältern, Flaschen, pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln, Megaphonen, Laserpointer, sowie Waffen (oder als Waffen einsetzbare Gegenstände) ist untersagt. Ebenfalls untersagt ist das Mitbringen von Selfiesticks mit metallischen Bestandteilen. Selfiesticks, die ausschließlich aus Plastik oder ähnlichem nicht metallischen Material bestehen sind hingegen erlaubt. Am Einlass werden durch das Ordnungspersonal Sicherheitskontrollen (Leibesvisitationen eingeschlossen) durchgeführt. Deren Anweisung ist Folge zu leisten. Das Mitbringen von Getränken und Speisen ist untersagt.
(b) Bei Zuwiderhandlung können die Gegenstände bis zum Ende der Veranstaltung gegen Quittung einbehalten werden. Die Verwahrung erfolgt auf Gefahr des Erwerbers.
(c) Das Verbreiten von Werbung und Druckschriften ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist verboten. Der Verkauf von Waren ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters ist ebenfalls nicht gestattet.
(g) Den Anweisungen des Ordnungspersonals in Ausübung des Hausrechts ist Folge zu leisten.
(h) Für Rollstuhlfahrer stehen aus feuerpolizeilichen oder sonstigen Sicherheitsgründen ausgewiesene Rollstuhlstandplätze zur Verfügung. Rollstuhlfahrer erhalten nur in Begleitung Ihres Betreuers Zutritt und haben bezüglich der Wahl ihres Stellplatzes den Anweisungen des Personals Folge zu leisten.
(i) Aus Sicherheitsgründen kann der Zutritt in bestimmte Veranstaltungsbereiche beschränkt werden. Es besteht kein generelles Zutrittsrecht. Der Veranstalter gewährt kein Wiedereintritt beim Verlassen der abgesperrten Bereiche.
(j) Für die Freiluftveranstaltungen wird angepasste Kleidung und Schuhwerk empfohlen.
(2) Besondere Benutzungsregeln für die Nutzung von Campingplätzen
(a) Die Nutzung von Campingplätzen ist nur mit einem Veranstaltungsticket erlaubt.
(b) Für Campingplätze können gesonderte Nutzungsgebühren erhoben werden.
(c) Für Campingplätze gelten gesonderte Nutzungsordnungen, die mit der Nutzung als anerkannt gelten.
(d) Camping ist nur auf den eigens dafür ausgewiesenen Campingplätzen und während der offiziellen Öffnungszeiten gestattet.
(e) Ob Zelte zur Verfügung gestellt werden hängt von der einzelnen Veranstaltung ab. Der Besucher hat sich im Vorfeld darüber zu informieren. Übliches Campingmobiliar kann mitgenommen und benutzt werden. Das Mitnehmen und die Benutzung von Wohnungseinrichtungsgegenständen ist nicht erlaubt.
(f) Die Nutzung von Benzingeneratoren ist nicht erlaubt.
(g) Die Nutzung von Gas und offenem Feuer ist nicht erlaubt. Der Campingplatz ist sauber zu halten und die entsprechenden Entsorgungseinrichtungen für Abfälle sind zu nutzen.
(h) Im Übrigen behält sich der Veranstalter vor, für einzelne Veranstaltungen ergänzende Nutzungsregeln zu erlassen. Der Besucher hat sich frühzeitig darüber zu informieren.
(3) Besondere Regeln für die Nutzung von Wohnmobilen und den vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Wohnmobilplätzen.
(a) Die Anzahl der zur Verfügung gestellten Wohnmobilplätzen auf den Campingplätzen ist begrenzt. Ein generelles Nutzungsrecht für Wohnmobile besteht nicht. Wohnmobile dürfen nur auf den zugewiesenen Plätzen zu den offiziellen Öffnungszeiten genutzt werden.
(b) Eine Zufahrt mit einem Wohnmobil ist nur mit einem gültigen Veranstaltungsticket und nur für Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t erlaubt. Als Wohnmobil gilt jedes Fahrzeug, das so viele Schlafplätze bietet, wie es Insassen hat. Wohnwagen sind Wohnmobilen gleichgestellt. Das Zugfahrzeug gilt dabei als Wohnmobil.
(c) Für die Nutzung von Wohnmobilen können gesonderte Nutzungsgebühren erhoben werden.
(d) Die Nutzung des Platzes hat keine Bewahrung oder Bewachung zu Folge.
(e) Das Abstellen der Wohnmobile und Fahrzeuge hat so zu erfolgen, dass ein An- und Abfahren und ein Ein- und Aussteigen jederzeit gewährleistet ist. Die Rettungs- und Verkehrswege sind frei zu halten. Bei Nichtbeachtung kann das Fahrzeug auf Kosten des Halters umgestellt oder entfernt werden. Auf dem gesamten Campingplatz einschließlich der Wohnmobilplätze gilt die StVO. Den Weisungen der Verkehrslenkungskräfte ist Folge zu leisten. Die Verantwortung für das Befahren des Platzes obliegt allein dem Fahrer. Der Fahrer hat das Befahren mit der üblichen Sorgfalt zu leisten.
(f) Zu jedem Wohnmobil ist ein Vor- oder Beizelt gestattet. Es dürfen nur geprüfte Gasanlagen betrieben werden. Offenes Feuer und Benzingeneratoren sind nicht gestattet. Der Platz ist sauber zu halten und die entsprechenden Entsorgungseinrichtungen für Abfälle sind zu nutzen.(g) Im Übrigen behält sich der Veranstalter vor, für einzelne Veranstaltungen ergänzende Nutzungsregeln zu erlassen. Der Besucher hat sich frühzeitig darüber zu informieren.
(4) Besondere Regeln bei der Nutzung von Parkplätzen
(a) Die Anreise zu der Veranstaltung erfolgt durch den Besucher selbständig und auf eigene Gefahr. Parken ist nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen gestattet. Für die Parkplätze können gesonderte Nutzungsordnungen bestehen. Mit Nutzung eines Parkplatzes gelten diese als anerkannt.
(b) Die Zufahrt zu den Parkplätzen ist nur mit einem gültigen Veranstaltungsticket und nur für Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t erlaubt.
(c) Für das Parken von Fahrzeugen können gesonderte Nutzungsgebühren erhoben werden. Die Nutzung eines Parkplatzes begründet keine Verwahrung oder Bewachung.
(d) Das Abstellen der Fahrzeuge hat so zu erfolgen, dass ein An- und Abfahren und ein Ein- und Aussteigen jederzeit gewährleistet ist. Die Rettungs- und Verkehrswege sind frei zu halten. Bei Nichtbeachtung kann das Fahrzeug auf Kosten des Halters umgestellt oder entfernt werden. Auf dem gesamten Parkplatz gilt die StVO. Den Weisungen der Verkehrslenkungskräfte ist Folge zu leisten. Die Verantwortung für das Befahren des Parkplatzes obliegt allein dem Fahrer. Der Fahrer hat das Befahren mit der üblichen Sorgfalt zu leisten.
(e) Das Nächtigen außerhalb von Fahrzeugen ist nicht gestattet. Camping, Zelten und Lagern auf den Parkplätzen ist nicht erlaubt. Offenes Feuer und Benzingeneratoren sind nicht erlaubt. Der Parkplatzt ist sauber zu halten und die entsprechenden Entsorgungseinrichtungen für Abfälle sind zu nutzen.
§ 5 Einlassverweigerung und Veranstaltungsverweis aus wichtigem Grund
(a) Das Recht, den Einlass aus wichtigem Grund zu verwehren, bleibt dem Veranstalter vorbehalten. Als wichtiger Grund gilt u. a. insbesondere ein offensichtlich stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, ein aggressives Auftreten oder offensichtlicher Drogeneinfluss. Liegt das Verschulden bei dem Besucher, entfällt der Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises.
(b) Der Besucher hat sein Veranstaltungsticket auf dem Veranstaltungsgelände stets bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Besucher, die kein Veranstaltungsticket vorzeigen können, können von dem Veranstaltungsgelände verwiesen werden. Ein Widereinlass ist nicht möglich.
(c) Beim Verlassen des Veranstaltungsgeländes verliert das Veranstaltungsticket seine Gültigkeit. Ein Widereinlass des Besuchers ist nicht möglich.
§ 6 Durchführung, Verlegung oder Ausfall der Veranstaltung / Rücknahme und Erstattung des Veranstaltungstickets
(a) Veranstaltungstickets werden nur bei Absage der Veranstaltung zurückgenommen. Erstattet wird nur der Ticketpreis, nicht die Vorverkaufs-, Versand- und sonstige Gebühren. Anreisekosten werden nicht erstattet. Der Besucher hat sich daher rechtzeitig zu informieren, ob die Veranstaltung stattfindet.
(b) Im Falle einer Absage nimmt der Veranstalter nur solche Veranstaltungstickets zurück, die über die Vorverkaufsstellen erworben wurden. Die Karten sind in den Vorverkaufsstellen zurückzugeben, in welchen die erworben wurden.
(c) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen. Die Veranstaltungstickets behalten dabei ihre Gültigkeit.
(d) Im Falle von Programmänderungen, der Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter des Festivals gewahrt bleibt.
(e) Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen.
(e) „Die Veranstaltung findet bei jeder Witterung statt. Dabei kann es aber zu erheblichen Einschränkungen kommen. Ist aufgrund der Witterungsumstände jedoch die Gefahr des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der Besucher, Künstler oder des Personals zu befürchten, wird das Konzert abgebrochen. Ob und in welcher Höhe der Ticketpreis zurückerstattet wird, hängt dabei von dem Zeitpunkt des Konzertabbruches und den bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen ab. Vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn das Konzert aus anderen Gründen abgebrochen werden muss (z.B. behördliche Anordnung, technische Gründe).
§ 7 Urheberrecht, Ton- und Bildaufnahmen
(a) Die Darbietungen der Veranstaltung unterliegen dem Urheberrecht. Das Mitbringen von Tonaufnahmegeräten, Foto-, Film-, Video- und professionellen Digitalkameras ist nicht gestattet. Ton- und Videoaufnahmen, auch für den privaten Gebrauch, sind untersagt.
(b) Mit dem Betreten des Geländes willigt der Besucher unwiderruflich ein, dass er/sie ohne Vergütung als Besucher der Veranstaltung aufgenommen und die Aufnahmen live und öffentlich gesendet werden.
§ 8 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Wichtige Hinweise für Besucher von Veranstaltungen
1. Gehörschutz:
Bei Musikveranstaltungen besteht aufgrund der Lautstärke Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden. Der Gebrauch von Ohrstöpseln in Bühnennähe wird dringend empfohlen. Ohrstöpsel sind am Eingang erhältlich. Nach herrschender, medizinischer Meinung können Lautstärken mit einem Mittelungspegel von 85 dB(A), bezogen auf 40 Stunden pro Woche, zu einer Gehörschädigung führen. In näherer Umgebung zur Musikanlage können deutlich höhere Pegel auftreten. Der Aufenthalt innerhalb dieses Bereiches ist nur mit Gehörschutz zu empfehlen.
2. Für die Anreise wird empfohlen öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
3. Achten Sie auf mitgebrachte Gegenstände. Für verloren gegangene Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
4. Um sicher zu gehen, dass es sich beim Veranstaltungsticket um eine Original-Eintrittskarte handelt, wird dringend empfohlen die Eintrittskarten nur bei den bekannten Vorverkaufsstellen zu erwerben.